Hundeschulen dürfen wieder den Betrieb aufnehmen

Hallo Sportsfreunde

Hier die Schutzmaßnahmenverordnung der Landesregierung.

BITTE HALTET EUCH DARAN! Wir wollen ja nicht wieder zusperren.

Zudem habe ich der Landesregierung zugesagt, dass auch folgende Punkte durchgeführt werden:

  1. Es werden keine Motivationsgegenstände anderer Kursteilnehmer verwendet-jeder Hundehalter verwendet seine eigenen Utensilien.
  2. Erforderliches Wasser ,bzw. Wasserschüsseln müssen vom Hundehalter mitgebracht werden, damit auch hier kein Kontakt stattfinden kann.
  3. Desinfektionsmittel werden zur Verfügung gestellt.

Ich wünsche Euch viel Glück und bleibt gesund.

Bei Unklarheiten könnt ihr mich anrufen oder ein E Mail senden.

Euer Präsident

Roland

Schreiben von der Abteilung Gesundheit und Sport (IVb)

Sehr geehrter Herr Böhler,

gemäß § 13 Abs. 3 Z 11 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 120/2021, sind Zusammenkünfte zur tierschutzkonformen Ausbildung von Hunden gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2012 im Freien zulässig.

Hundetrainings sind daher im Freien wieder erlaubt, da dort epidemiologisch günstigere Bedingungen herrschen.

Es gilt bei diesen Hundeausbildungen ein Abstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen einzuhalten und eine FFP2-Maske für die Dauer der Veranstaltung zu tragen.

Dokumente zum Nachlesen:

BGBLA_2021_II_120.pdfsig.pdf (Anpassungen der 4. Novelle in der 120. Verordnung)

BGBL-120.Verordnung (Gesamte Verordnung mit markierten relevanten Passagen)

FCI-Prüfungen

Der FCI-Vorstand hat unter anderem folgenden Beschluss gefasst:

Gleichzeitig hat der FCI-Vorstand, wie dies die FCI-VDH-Rechtsberater vorgeschlagen haben, beschlossen, den FCI- Anwartschaften (FCI-CACIB, FCI-CACIT, …), Titeln (FCI-Welt oder Sektionssieger, …) oder
Wettbewerben (FCI-IGP-3, FCI-Agility/Jumping 3 , …) das Präfix/Suffix „FCI“ hinzuzufügen.
Die vorgenannten Änderungen werden in den verschiedenen FCI-Reglementen fett und blau geschrieben.

Dies bedeutet, dass bei allen Prüfungen nach einer FCI-Prüfungsordnung oder einem FCI-Reglement ab sofort vor dem abgelegten Ausbildungskennzeichen der Vorsatz „FCI“ angeführt sein muss.

Dies betrifft den Großteil der in Österreich durchgeführten Prüfungen.

Ausgenommen sind lediglich die ÖPO-BHVT, Obedience-Beginner, Rallye-Obedience, Breitensport, Hütehunde und nationale Prüfungen in Agility und Windhunderennsport.

Es ist nicht erforderlich, dass die Formulare (Richterblätter udgl.) oder die EDV-Programme sofort angepasst werden. Auch werden derzeit keine Prüfungsordnungen oder Reglements neu gedruckt, da sich
inhaltlich und in der Ausführung der Übungen nichts ändert.

Wichtig ist allerdings, dass in den Leistungsheften (wo noch welche erforderlich sind) der richtige Eintrag erfolgt.

Covid-Newsletter XIX

Der Gesundheitsminister hat die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erlassen, die am 08.02.2021 in Kraft und mit Ablauf des 17.02.2021 außer Kraft tritt.
Für den Sport bedeutet dies:
Breitensport
 Ein regulärer Vereinssport ist nach wie vor nicht möglich, unabhängig von der Sportart, sowohl indoor als auch outdoor.
 Ausgenommen ist der Spitzensport (s.u.).
Sportstätten
 Indoor Sportstätten sind gesperrt.
 Outdoor Sportstätten können weiterhin geöffnet bleiben.
o Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist; es ist eine FFP2-Maske zu tragen.
o Es sind nur Sportarten möglich, bei deren sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt.
o Aufenthalt nur für die Dauer der Ausübung des Sports. o EsisteinAbstandvonmind.zweiMeterneinzuhalten. o 20 m2 pro Person müssen zur Verfügung stehen.
Freizeitsport
 Gemeinsame Sportausübung zw. 06.00 und 20.00 Uhr von höchstens vier Personen aus zwei verschiedenen Haushalten, zuzüglich max. 6 Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht.
 Achtung: Diese Regel gilt nicht für Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken (z.B. Sport- und Trainingskurse). Diese dürfen nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden
 Bei der Sportausübung im Freien ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten; ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.
Spitzensport
 Leistungs- und Spitzensportler sind vom Betretungsverbot von Sportstätten ausgenommen.
 Leistungs- und Spitzensportler, die Mannschafts- oder Kontaktsport ausüben, sind
verpflichtet sich alle sieben Tage testen zu lassen (PCR-Test oder Antigen-Test).
 Die jeweiligen Bundesfachverbände haben die Liste der Leistungs-/Spitzensportlerinnen und
-sportler mit dem Sportministerium abzustimmen.
 Präventionskonzepte und ärztliche Betreuung sind erforderlich.
Informationen unter www.vorarlberg.at/sport.

Detailliertere FAQs gibt aus von der BSO: www.sportaustria.at/corona
Unter der Tel.Nr. von 1450 – 1 werden Auskünfte zu den Veranstaltungsregelungen erteilt.
Die Hotline des Sportministeriums ist von Montag bis Freitag jeweils von 9.00 bis 15.00 Uhr erreichbar; Tel. +43 (1) 71606 – 665270; E-Mail: sport@bmkoes.gv.at
Mit sportlichen Grüßen
Landesrätin Martina Rüscher Leiter Sportreferat Michael Zangerl

Covid 19-Newsletter XVIII_2021 01 22

Der Gesundheitsminister hat die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erlassen, die am 25.01.2021 in Kraft tritt und mit Ablauf des 03.02.2021 außer Kraft tritt.


Für den Sport bedeutet dies:
Breitensport
• Ein regulärer Vereinssport ist nach wie vor nicht möglich, unabhängig von der Sportart, sowohl indoor als auch outdoor.
• Ausgenommen ist der Spitzensport (s.u.).


Sportstätten
• Indoor Sportstätten sind gesperrt.
• Outdoor – Sportstätten können weiterhin geöffnet bleiben.
o Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist; es ist ein MNS zu tragen.
o Es sind nur Sportarten möglich, bei deren sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt.
o Aufenthalt nur für die Dauer der Ausübung des Sports
o Es ist ein Abstand von mind. zwei Metern einzuhalten.
o 10m2 pro Person muss zur Verfügung stehen


Freizeitsport
• Sportausübung ist nur alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, mit engsten Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) … oder mit einzelnen engsten Bezugspersonen erlaubt. Bei der gemeinsamen Sportausübung ist zu beachten, dass dieser Kontakt nur stattfinden darf, wenn auf der einen Seite Personen aus höchsten einem Haushalt beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. Diese Personen müssen den Mindestabstand zueinander nicht einhalten
• Bei der Sportausübung auf öffentlichen Plätzen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.


Spitzensport
• Leistungs- und Spitzensportler sind vom Betretungsverbot von Sportstätten ausgenommen.
• Leistungs- und Spitzensportler, die Mannschafts- oder Kontaktsport ausüben, sind verpflichtet sich alle sieben Tage testen zu lassen (PCR-Test oder Antigen-Test).
• Die jeweiligen Bundesfachverbände haben die Liste der Leistungs-/Spitzensportlerinnen und -sportler mit dem Sportministerium abzustimmen.
• Präventionskonzepte und ärztliche Betreuung sind erforderlich.


Informationen unter www.vorarlberg.at/sport.
Detailliertere FAQs gibt aus von der BSO: www.sportaustria.at/corona
Unter der Tel.Nr. von 1450 – 1 werden Auskünfte zu den Veranstaltungsregelungen erteilt.

Hundetraining

Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr NR Dietmar Keck hat sich für die Lockerung im Hinblick auf die Durchführung von Hundetraining eingesetzt, wofür wir ihm danken.

Laut Information sollte ab heute (25.11.2020) folgende Klarstellung, bzw. Lockerung in Kraft sein:
 

11. Dem § 5 Abs. 5 wird folgende Z 8 angefügt:

„8. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.“

Die rechtliche Begründung führt dazu Folgendes aus:

Zu § 5 Abs. 5:

Bei nicht-körpernahen (und daher nicht vom Betretungsverbot erfassten) Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken, die in Gruppen angeboten werden, bedarf es aufgrund der Nähe zu den Veranstaltungen Beschränkungen der Teilnehmerzahlen. § 5 Abs. 5 Z 8 ist nicht auf beruflich erforderliche Aus- und Fortbildungen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Kurse zur persönlichen Fortbildung oder Hundekurse. Darunter fallen somit etwa Hundeschultrainings, Nachhilfekurse, Sprachschulkurse, Fahrschulkurse und Töpferkurse. Im Lichte des Telos der Verordnung soziale Zusammenkünfte größtmöglich zu reduzieren, sind auch diese Dienstleistungen drastisch einzuschränken. Solche Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen daher nur gegenüber einer Person oder Personen aus dem gemeinsamen Haushalt angeboten werden (zB Einzeltraining in der Hundeschule, Einzel-Nachhilfe, Einzel-Sprachstunde, Einzel-Fahrschul-Vortrag).
 

Wir gehen davon aus, dass dieser Text auch in der vorliegenden Form beschlossen wurde und auch so veröffentlicht wird.

Dies bedeutet, dass ab sofort Einzelstunden für Hundebesitzer erlaubt sind. Ein Training in Gruppen, oder auch Kursgeschehen, wie wir es in unseren Ausbildungsvereinen üblicherweise gewöhnt sind, ist aber nach wie vor nicht möglich. Bitte beachten Sie dies und vereinbaren Sie, falls nicht ohnehin bereits die Winterpause im Verein eingeleitet wurde, ausschließlich Einzelstunden.

Viele Grüße und viel Gesundheit

Dr. Michael Kreiner, Präsident                                                            Robert Markschläger, Leistungsreferent

Dieser Text wurde am 25,11,2020 im Bundesgesetzblatt und der Begründung zur 1. Novelle veröffentlicht.

(Quellen:
https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:7cfc9fbc-b170-4a9d-aab0-2f8fbb18dfb3/BGBLA_2020_II_528.pdf

https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:6952e1f8-b063-481f-a4e0-77fd96586c4f/Rechtliche%20Begr%C3%BCndung%20zur%201.%20Novelle%20der%20COVID-19-Notma%C3%9Fnahmenverordnung.pdf )

Training in Zeiten von Covid19 und Lockdown2

Hallo liebe  Sportsfreunde

Laut  Telefongespräch mit Frau Mag. Stich von der Landesregierung ist auf Hundesportplätzen das Training erlaubt.

Wobei auf die Abstandsregeln und Hygienevorschrift zu achten ist, 

dass die jeweils beteiligten Personen aus MAXIMAL  ZWEI HAUSHALTEN  kommen

und

die Personenanzahl von MAXIMAL 6 ERWACHSENEN  und zuzüglich deren Kinder/ Minderjährigen nicht überschritten werden darf.

MFG.  und bleibt gesund

VHV Präsident

Roland Böhler

Covid19- Newsletter XIV der Sportabteilung des Landes (Stand: 2.11.2020)

Die Bundesregierung hat mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung neue Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bekanntgegeben worden, die gravierende Auswirkungen auf den Sport haben.
Vereinssport
 Veranstaltungen mit Ausnahme des Spitzensports (s.u) sind untersagt. Als Veranstaltungen gelten geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen u.a. zur körperlichen Ertüchtigung; dazu zählen jedenfalls Sportveranstaltungen.
 Das bedeutet, dass für alle Sportarten kein Training und keine Wettkämpfe mehr möglich sind. Dies gilt sowohl indoor als auch outdoor.

Die gesamte Verordnung herunterladen

Aktueller Stand Covidverordnung (24.10.2020)

Der Sport mit seinen Trainern, Funktionären und Athleten steht vor sehr großen Voraussetzungen. Wir bedanken uns bei allen, die bei der Eindämmung des Corona-Virus mitwirken.
Diese Woche sind weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona – Pandemie beschlossen worden, die auch den Sport betreffen:

Rote Ampel – Auswirkung für Sport

– Aufgrund der neuen Maßnahmenverordnungen können die Sportstätten trotz der „roten Corona-Ampel“ geöffnet bleiben.

– Öffentliche Sportstätten, z.B. Eislaufplätze, öffentlich zugängliche „Tschutterplätze“ sind ohne Personenhöchstzahl zugänglich und Mund-/Nasenschutz – Bestimmungen sind zu beachten (s.u.) Für einzelne geplante Zusammenkünfte an diesen Orten gelten die Veranstaltungsbestimmungen (6 Personen indoor, 12 Personen outdoor)

– Für Training und Wettkämpfe von Vereinen und organisierten Gruppen gelten § 8 (Sport) und § 10 (Veranstaltungen) der COVID-Maßnahmenverordnung.

Gesamte Verordnung herunterladen

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