Aktueller Stand Covidverordnung (24.10.2020)
Der Sport mit seinen Trainern, Funktionären und Athleten steht vor sehr großen Voraussetzungen. Wir bedanken uns bei allen, die bei der Eindämmung des Corona-Virus mitwirken.
Diese Woche sind weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona – Pandemie beschlossen worden, die auch den Sport betreffen:
Rote Ampel – Auswirkung für Sport
– Aufgrund der neuen Maßnahmenverordnungen können die Sportstätten trotz der „roten Corona-Ampel“ geöffnet bleiben.
– Öffentliche Sportstätten, z.B. Eislaufplätze, öffentlich zugängliche „Tschutterplätze“ sind ohne Personenhöchstzahl zugänglich und Mund-/Nasenschutz – Bestimmungen sind zu beachten (s.u.) Für einzelne geplante Zusammenkünfte an diesen Orten gelten die Veranstaltungsbestimmungen (6 Personen indoor, 12 Personen outdoor)
– Für Training und Wettkämpfe von Vereinen und organisierten Gruppen gelten § 8 (Sport) und § 10 (Veranstaltungen) der COVID-Maßnahmenverordnung.
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