Autor: Werner Freitag
ÖKV – VHV – Ländle – Terminkalender 2021
FCI-Prüfungen
Der FCI-Vorstand hat unter anderem folgenden Beschluss gefasst:
Gleichzeitig hat der FCI-Vorstand, wie dies die FCI-VDH-Rechtsberater vorgeschlagen haben, beschlossen, den FCI- Anwartschaften (FCI-CACIB, FCI-CACIT, …), Titeln (FCI-Welt oder Sektionssieger, …) oder
Wettbewerben (FCI-IGP-3, FCI-Agility/Jumping 3 , …) das Präfix/Suffix „FCI“ hinzuzufügen.
Die vorgenannten Änderungen werden in den verschiedenen FCI-Reglementen fett und blau geschrieben.
Dies bedeutet, dass bei allen Prüfungen nach einer FCI-Prüfungsordnung oder einem FCI-Reglement ab sofort vor dem abgelegten Ausbildungskennzeichen der Vorsatz „FCI“ angeführt sein muss.
Dies betrifft den Großteil der in Österreich durchgeführten Prüfungen.
Ausgenommen sind lediglich die ÖPO-BHVT, Obedience-Beginner, Rallye-Obedience, Breitensport, Hütehunde und nationale Prüfungen in Agility und Windhunderennsport.
Es ist nicht erforderlich, dass die Formulare (Richterblätter udgl.) oder die EDV-Programme sofort angepasst werden. Auch werden derzeit keine Prüfungsordnungen oder Reglements neu gedruckt, da sich
inhaltlich und in der Ausführung der Übungen nichts ändert.
Wichtig ist allerdings, dass in den Leistungsheften (wo noch welche erforderlich sind) der richtige Eintrag erfolgt.
Covid-Newsletter XIX
Der Gesundheitsminister hat die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erlassen, die am 08.02.2021 in Kraft und mit Ablauf des 17.02.2021 außer Kraft tritt.
Für den Sport bedeutet dies:
Breitensport
Ein regulärer Vereinssport ist nach wie vor nicht möglich, unabhängig von der Sportart, sowohl indoor als auch outdoor.
Ausgenommen ist der Spitzensport (s.u.).
Sportstätten
Indoor Sportstätten sind gesperrt.
Outdoor Sportstätten können weiterhin geöffnet bleiben.
o Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist; es ist eine FFP2-Maske zu tragen.
o Es sind nur Sportarten möglich, bei deren sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt.
o Aufenthalt nur für die Dauer der Ausübung des Sports. o EsisteinAbstandvonmind.zweiMeterneinzuhalten. o 20 m2 pro Person müssen zur Verfügung stehen.
Freizeitsport
Gemeinsame Sportausübung zw. 06.00 und 20.00 Uhr von höchstens vier Personen aus zwei verschiedenen Haushalten, zuzüglich max. 6 Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht.
Achtung: Diese Regel gilt nicht für Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken (z.B. Sport- und Trainingskurse). Diese dürfen nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden
Bei der Sportausübung im Freien ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten; ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.
Spitzensport
Leistungs- und Spitzensportler sind vom Betretungsverbot von Sportstätten ausgenommen.
Leistungs- und Spitzensportler, die Mannschafts- oder Kontaktsport ausüben, sind
verpflichtet sich alle sieben Tage testen zu lassen (PCR-Test oder Antigen-Test).
Die jeweiligen Bundesfachverbände haben die Liste der Leistungs-/Spitzensportlerinnen und
-sportler mit dem Sportministerium abzustimmen.
Präventionskonzepte und ärztliche Betreuung sind erforderlich.
Informationen unter www.vorarlberg.at/sport.
Detailliertere FAQs gibt aus von der BSO: www.sportaustria.at/corona
Unter der Tel.Nr. von 1450 – 1 werden Auskünfte zu den Veranstaltungsregelungen erteilt.
Die Hotline des Sportministeriums ist von Montag bis Freitag jeweils von 9.00 bis 15.00 Uhr erreichbar; Tel. +43 (1) 71606 – 665270; E-Mail: sport@bmkoes.gv.at
Mit sportlichen Grüßen
Landesrätin Martina Rüscher Leiter Sportreferat Michael Zangerl
Covid 19-Newsletter XVIII_2021 01 22
Der Gesundheitsminister hat die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erlassen, die am 25.01.2021 in Kraft tritt und mit Ablauf des 03.02.2021 außer Kraft tritt.
Für den Sport bedeutet dies:
Breitensport
• Ein regulärer Vereinssport ist nach wie vor nicht möglich, unabhängig von der Sportart, sowohl indoor als auch outdoor.
• Ausgenommen ist der Spitzensport (s.u.).
Sportstätten
• Indoor Sportstätten sind gesperrt.
• Outdoor – Sportstätten können weiterhin geöffnet bleiben.
o Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist; es ist ein MNS zu tragen.
o Es sind nur Sportarten möglich, bei deren sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt.
o Aufenthalt nur für die Dauer der Ausübung des Sports
o Es ist ein Abstand von mind. zwei Metern einzuhalten.
o 10m2 pro Person muss zur Verfügung stehen
Freizeitsport
• Sportausübung ist nur alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, mit engsten Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) … oder mit einzelnen engsten Bezugspersonen erlaubt. Bei der gemeinsamen Sportausübung ist zu beachten, dass dieser Kontakt nur stattfinden darf, wenn auf der einen Seite Personen aus höchsten einem Haushalt beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. Diese Personen müssen den Mindestabstand zueinander nicht einhalten
• Bei der Sportausübung auf öffentlichen Plätzen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
Spitzensport
• Leistungs- und Spitzensportler sind vom Betretungsverbot von Sportstätten ausgenommen.
• Leistungs- und Spitzensportler, die Mannschafts- oder Kontaktsport ausüben, sind verpflichtet sich alle sieben Tage testen zu lassen (PCR-Test oder Antigen-Test).
• Die jeweiligen Bundesfachverbände haben die Liste der Leistungs-/Spitzensportlerinnen und -sportler mit dem Sportministerium abzustimmen.
• Präventionskonzepte und ärztliche Betreuung sind erforderlich.
Informationen unter www.vorarlberg.at/sport.
Detailliertere FAQs gibt aus von der BSO: www.sportaustria.at/corona
Unter der Tel.Nr. von 1450 – 1 werden Auskünfte zu den Veranstaltungsregelungen erteilt.
Hundetraining
Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr NR Dietmar Keck hat sich für die Lockerung im Hinblick auf die Durchführung von Hundetraining eingesetzt, wofür wir ihm danken.
Laut Information sollte ab heute (25.11.2020) folgende Klarstellung, bzw. Lockerung in Kraft sein:
11. Dem § 5 Abs. 5 wird folgende Z 8 angefügt:
„8. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.“
Die rechtliche Begründung führt dazu Folgendes aus:
Zu § 5 Abs. 5:
Bei nicht-körpernahen (und daher nicht vom Betretungsverbot erfassten) Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken, die in Gruppen angeboten werden, bedarf es aufgrund der Nähe zu den Veranstaltungen Beschränkungen der Teilnehmerzahlen. § 5 Abs. 5 Z 8 ist nicht auf beruflich erforderliche Aus- und Fortbildungen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Kurse zur persönlichen Fortbildung oder Hundekurse. Darunter fallen somit etwa Hundeschultrainings, Nachhilfekurse, Sprachschulkurse, Fahrschulkurse und Töpferkurse. Im Lichte des Telos der Verordnung soziale Zusammenkünfte größtmöglich zu reduzieren, sind auch diese Dienstleistungen drastisch einzuschränken. Solche Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen daher nur gegenüber einer Person oder Personen aus dem gemeinsamen Haushalt angeboten werden (zB Einzeltraining in der Hundeschule, Einzel-Nachhilfe, Einzel-Sprachstunde, Einzel-Fahrschul-Vortrag).
Wir gehen davon aus, dass dieser Text auch in der vorliegenden Form beschlossen wurde und auch so veröffentlicht wird.
Dies bedeutet, dass ab sofort Einzelstunden für Hundebesitzer erlaubt sind. Ein Training in Gruppen, oder auch Kursgeschehen, wie wir es in unseren Ausbildungsvereinen üblicherweise gewöhnt sind, ist aber nach wie vor nicht möglich. Bitte beachten Sie dies und vereinbaren Sie, falls nicht ohnehin bereits die Winterpause im Verein eingeleitet wurde, ausschließlich Einzelstunden.
Viele Grüße und viel Gesundheit
Dr. Michael Kreiner, Präsident Robert Markschläger, Leistungsreferent
Dieser Text wurde am 25,11,2020 im Bundesgesetzblatt und der Begründung zur 1. Novelle veröffentlicht.
(Quellen:
https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:7cfc9fbc-b170-4a9d-aab0-2f8fbb18dfb3/BGBLA_2020_II_528.pdf
In Hundeschulen nur noch Einzeltraining gestattet
Training in Zeiten von Covid19 und Lockdown2
Hallo liebe Sportsfreunde
Laut Telefongespräch mit Frau Mag. Stich von der Landesregierung ist auf Hundesportplätzen das Training erlaubt.
Wobei auf die Abstandsregeln und Hygienevorschrift zu achten ist,
dass die jeweils beteiligten Personen aus MAXIMAL ZWEI HAUSHALTEN kommen
und
die Personenanzahl von MAXIMAL 6 ERWACHSENEN und zuzüglich deren Kinder/ Minderjährigen nicht überschritten werden darf.
MFG. und bleibt gesund
VHV Präsident
Roland Böhler
Covid19- Newsletter XIV der Sportabteilung des Landes (Stand: 2.11.2020)
Die Bundesregierung hat mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung neue Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bekanntgegeben worden, die gravierende Auswirkungen auf den Sport haben.
Vereinssport
Veranstaltungen mit Ausnahme des Spitzensports (s.u) sind untersagt. Als Veranstaltungen gelten geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen u.a. zur körperlichen Ertüchtigung; dazu zählen jedenfalls Sportveranstaltungen.
Das bedeutet, dass für alle Sportarten kein Training und keine Wettkämpfe mehr möglich sind. Dies gilt sowohl indoor als auch outdoor.
Die gesamte Verordnung herunterladen
Aktueller Stand Covidverordnung (24.10.2020)
Der Sport mit seinen Trainern, Funktionären und Athleten steht vor sehr großen Voraussetzungen. Wir bedanken uns bei allen, die bei der Eindämmung des Corona-Virus mitwirken.
Diese Woche sind weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona – Pandemie beschlossen worden, die auch den Sport betreffen:
Rote Ampel – Auswirkung für Sport
– Aufgrund der neuen Maßnahmenverordnungen können die Sportstätten trotz der „roten Corona-Ampel“ geöffnet bleiben.
– Öffentliche Sportstätten, z.B. Eislaufplätze, öffentlich zugängliche „Tschutterplätze“ sind ohne Personenhöchstzahl zugänglich und Mund-/Nasenschutz – Bestimmungen sind zu beachten (s.u.) Für einzelne geplante Zusammenkünfte an diesen Orten gelten die Veranstaltungsbestimmungen (6 Personen indoor, 12 Personen outdoor)
– Für Training und Wettkämpfe von Vereinen und organisierten Gruppen gelten § 8 (Sport) und § 10 (Veranstaltungen) der COVID-Maßnahmenverordnung.
Gesamte Verordnung herunterladen
Absage der IBGH und IGP Landesmeisterschaft 2020
Aktueller Stand VHV-Cup 2020
SchH-A-Cup-Liste herunterladen (Stand: 11.10.2020)
FH-Cup-Liste herunterladen (Stand: 11.10.2020)
BGH-A-Cup-Liste herunterladen (Stand: 11.10.2020)
BGH-B-Cup-Liste herunterladen (Stand: 11.10.2020)
Informationsblatt der Sportabteilung des Landes Vorarlberg
Corona-Regeln für Sport hier herunterladen (Stand: 11.09.2019)
Einladung zur 4. VHV-Cupprüfung
Prüfungsstufen:BH/VT, IBGH 1 3, IGP 1 3 IFH V 2
Veranstalter: VHV Feldkirch Montfort
Termin: 10. – 11.10.2020
Meldeschluss: Freitag 25 .0 9 .20 20
Ausschreibung herunterladen
Einladung zum Breitensportturnier
Veranstalter: CDC Götzis
Termin: 26.September 2020
Meldeschluss: 16. September 2020
Ausschreibung herunterladen